Hallwilersee
Region Hallwilersee
Der Hallwilersee und seine Ufer sind kantonales Schutzgebiet und Heimat vieler Pflanzen und Tiere. Rund um den See geben Informationstafeln Auskunft über Flora und Fauna. Womöglich treffen Sie aber auch auf einen Ranger, der gerne Ihre Fragen beantwortet. Die idyllische Hügellandschaft rund um den See, das mittelalterliche Schloss Hallwyl mit seiner volkskundlichen Ausstellung und die romantischen Schiffsrundfahrten machen den Hallwilersee und das Seetal zu einer kleinen Ausflugsregion.
Sperrung Aabach-Abschnitt
Der Aabach-Abschnitt zwischen dem Hallwilersee und dem Schloss Hallwyl darf während der Brutzeit der Vögel vom 1. April bis 30. Juni 2023 nicht befahren werden.
Verboten sind Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper aller Art, insbesondere Gummiboote, Kajak, Kanu, SUP, Flosse, Luftmatratzen.
Die Badestellen am Aabach und neben der Schiffsanlegestelle Seengen stehen den Badenden und Schwimmenden weiterhin zur Verfügung. Auch Schwimmen im Aabach ist weiterhin erlaubt.
Flugblatt Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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Leinenpflicht für Hunde während der Hauptsetz- und Brutzeit
Zum Schutz der Wildtiere gilt in den Kantonen Aargau und Luzern während der Hauptsetz- und Brutzeit vom 1. April bis 31. Juli 2023 im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde. In Naturschutzgebieten und Parkanlagen gilt eine ganzjährige Leinenpflicht.
Weiter Infos und gesetzliche Grundlagen: Kanton Aargau Kanton Luzern
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Fütterung von Wildtieren offiziell verboten
Regelmässig bewegt das Thema des Fütterns von Enten, Schwänen und Möwen die Öffentlichkeit und die Medien. Diskussionen entstehen meist dort, wo Wasservögel massiv mit Brot gefüttert werden, worauf die Behörden bis jetzt mit Empfehlungen oder Fütterungsverboten reagierten.
Ab 2023 dürfen laut dem neuen kantonalen Jagdgesetz Wildtiere,
dazu zählen auch alle Wasservögel, nicht mehr gefüttert werden.
Verordnung aus dem kantonalen Jagdgesetz:
Ab 1.1.2023 ist im Kanton Aargau das Füttern von Wildtieren offiziell verboten.
§ 20 Artenschutz: Das Füttern von Wildtieren ist verboten, ausser in kleinen Mengen bei der Singvogelfütterung und der Lock Jagd gemäss §15 / Abs3.
Aufgabe der Ranger